Name, Sitz und Zweck des Vereins
Name und Sitz Unter dem Namen «Neutraler Quartierverein Hirzbrunnen» (NQV Hirzbrunnen bzw. NQVH) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Basel. Das Hirzbrunnenquartier umfasst die Quartierteile Hirzbrunnen, Bäumlihof, Rankhof, Rheinacker, Landauer und Schoren.
Zweck Der Verein bezweckt den Schutz von Mensch und Natur und die Erhaltung und die Förderung der Wohn- und Lebensqualität im Hirzbrunnenquartier. Dazu setzt er sich für eine umweltverträgliche Ausgestaltung des Quartiers ein und legt ein Schwergewicht seiner Tätigkeit auf Bau- und Verkehrsfragen und die Schaffung, die Ausgestaltung und die Erhaltung von Grünflächen (Lange Erlen, Anbauflächen des Bäumlihofgutes, Freizeitgärten, Rheinbord und Kinderspielplätze u.a.). Er nimmt in steter Wahrnehmung der wohlverstandenen Interessen der Quartierbevölkerung Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse zu quartierbezogenen Bau-, Verkehrs- und Freiraumgestaltungsfragen. Der Verein fördert den Kontakt unter der Quartierbevölkerung durch kulturelle und gesellschaftliche Anlässe. Die Ziele des Vereins sollen mit demokratischen Mitteln und Meinungsbildung in der Öffentlichkeit erreicht werden. Der NQV Hirzbrunnen ist in der Konferenz der Neutralen Quartiervereine vertreten. Die Konferenz der Neutralen Quartiervereine koordiniert in Basel die Tätigkeiten der Neutralen Quartiervereine.
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft und Jahresbeiträge Der Verein besteht aus: Einzelpersonen: Jahresbeitrag mindestens CHF 20.—, Paar- und Familienmitgliedschaften: Jahresbeitrag mindestens CHF 25.— pro Paar oder Familie (Kinder bis 16 Jahre), Juristischen Personen: Jahresbeitrag mindestens CHF 50.—. Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes für das folgende Jahr festgesetzt.
Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des NQV Hirzbrunnen kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die im Hirzbrunnenquartier wohnt bzw. dort ihr Domizil hat, die im Quartier eine Liegenschaft oder ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt oder die sich aus anderen Gründen mit dem Hirzbrunnenquartier besonders verbunden fühlt.
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme wird dem Antragstellenden schriftlich oder mündlich begründet.
Austritt Der Austritt aus dem NQV Hirzbrunnen ist jederzeit möglich. Die Austrittsanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
Ausschluss säumiger Mitglieder Mitglieder, welche zwei Jahresbeiträge ausstehend haben, können nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mahnung für den ausstehenden Mitgliederbeitrag des Vorjahres erfolgt in der Regel zusammen mit der Erhebung des Jahresbeitrages für das Folgejahr.
Ausschluss aus anderen Gründen Über alle anderen Ausschlüsse von Mitgliedern befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes endgültig.
Organisation
Die Organe des NQV Hirzbrunnen sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die RevisorInnen.
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Gäste haben Zutritt, jedoch kein Stimmrecht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres (1.4.–31.3.) im 2. Quartal statt und wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf schriftlich begründete Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur spezielle Traktanden.
Beschlussfassung Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Geheime Abstimmungen oder geheime schriftliche Wahlen sind durchzuführen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine andererseits. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Paarmitglieder haben zwei Stimmen.
Sind bei einem Wahlgeschäft mehr Kandidierende zur Auswahl als Plätze zu vergeben sind, so erfolgt die Wahl schriftlich. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht. Sind weitere Wahlgänge erforderlich, so ist gewählt, wer die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, für die Auflösung des Vereins oder für die Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Zuständigkeit Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: Wahl der StimmenzählerInnen. Genehmigung der Traktandenliste. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Abnahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes. Entlastung der geschäftsführenden Organe. Bestimmung der Jahresbeiträge. Wahl des Vorstandes. Wahl der RechnungsrevisorInnen. Abänderung oder Ergänzung der Statuten. Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen oder durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern, welche bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die dringliche Behandlung der Sache beschliessen.
Leitung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium oder bei dessen Verhinderung durch das Vizepräsidium geleitet. Wer die Versammlung leitet, hat auch Stimmrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid. Bei Geschäften, die das Präsidium oder das Vizepräsidium betreffen, übernimmt ein Tagespräsidium, das von der Versammlung bestimmt wird, den Vorsitz.
Anträge Alle Mitglieder haben das Recht, zuhanden der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Wahlen Kandidaturen können bis unmittelbar vor der Wahl gemeldet werden. Bei geheimen Wahlen werden leere und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Präsidium, Vizepräsidium und KassierIn werden einzeln gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Vorstand Der Vorstand ist das ausführende Organ des NQV Hirzbrunnen und wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rücktritt während der Amtsperiode ist möglich und muss dem Vorstand wenn möglich mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsidium, Vizepräsidium, KassierIn, AktuarIn, weitere Beisitzerinnen und Beisitzer.
Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von einer Mehrheit des Vorstands erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch auf dem Zirkularweg beschlussfähig, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in der Sitzung zu verlangen. Die Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder des NQV Hirzbrunnen auf Voranmeldung frei zugänglich. Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.
Zuständigkeit Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. Vollzug der Vereinsbeschlüsse. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein regelt der Vorstand. Einberufung der Mitgliederversammlung. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
RevisorInnen Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei RevisorInnen und einen Ersatz, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Diese prüfen Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Zinsen des Kapitals, den Beiträgen von GönnerInnen, den Legaten, den Erträgen aus Sammlungen oder Veranstaltungen.
Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden für das laufende Jahr bezahlt und sind auf den 31. Dezember fällig.
Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist – mit Ausnahme der Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrages – ausgeschlossen.
Auflösung
Zu einer Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des NQV Hirzbrunnen traktandiert ist, sind die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Auflösung des NQV Hirzbrunnen ist jederzeit durch Beschluss einer zu diesem Traktandum eingeladenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder möglich. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist an eine steuerbefreite Institution mit ähnlichem gemeinnützigem Zweck zu übertragen. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes. Er kann diese Aufgabe delegieren.
Schlussbestimmung
Inkrafttreten Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 24. Mai 2003. Sie treten durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 1. September 2020 in Kraft.
Der Präsident: Stephan Gassmann
Der Vizepräsident: David Frey
Basel, 1. September 2020